Die Schiedsstellen haben die Aufgabe, zwischen Beteiligten bestehende Streitigkeiten außergerichtlich zu schlichten. Eine Schiedsverhandlung ist dann erfolgreich, wenn sie den Streit durch einen Vergleich erledigen konnte. Dieser Vergleich muss einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben. Er bildet dann die Grundlage für eine Vollstreckung wie ein gerichtlicher Titel oder eine notarielle vollstreckbare Urkunde.
Bei folgenden zivilrechtlichen Streitigkeiten muss eine Verhandlung vor einer Schiedsstelle stattgefunden haben, bevor die Erhebung einer Klage am Amtsgericht zulässig ist:
- Nachbarstreitigkeiten,
- Verletzung der persönlichen Ehre, soweit diese nicht in Presse und Rundfunk begangen worden sind.
Mit der Erhebung einer Privatklage vor dem Amtsgericht (z.B. bei einer Beleidigung) muss eine Bescheinigung über die erfolglose Sühneverhandlung beigefügt werden.
Die Schiedsperson wird durch die Stadtverordnetenversammlung Angermünde auf 5 Jahre gewählt. Im Anschluss an diese Wahl erfolgt die Berufung durch den Direktor des Amtsgerichtes Schwedt/Oder. Die Fachaufsicht hat der Direktor des Amtsgerichtes. Die Schiedsperson ist ehrenamtlich tätig.