Dem Schutz von Minderjährigen vor Misshandlung, Vernachlässigung, sexueller Gewalt oder anderen Gefährdungsformen widmen sich zahlreiche Ansprechpartner vor Ort: Jugendamt, Ärzte, Erzieherinnen und Erzieher in Kindereinrichtungen sowie ihre jeweiligen Träger, Lehrkräfte in Schulen, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter in Jugendhilfeeinrichtungen, Familiengerichte und Polizei. Dazu kommt die Aufmerksamkeit aller Bürgerinnen und Bürger.
Wer einen Verdacht auf Kindesvernachlässigung und -misshandlung oder andere Gefährdungen des Kindeswohls in seiner Umgebung hat, richtet sich bitte direkt an das Jugendamt in seiner Region. In akuten, lebensbedrohlichen Situationen: Notruf 112 oder Polizei 110.
Eine Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 1666 BGB liegt vor, wenn Minderjährige durch körperliche oder seelische Misshandlung, durch sexuellen Missbrauch oder durch körperliche, seelische oder geistige Vernachlässigung in ihrem Wohl gefährdet werden und die Erziehungsberechtigten nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden.
Dabei gibt es verschiedene Formen der Kindeswohlgefährdung:
- Vernachlässigung, die körperlicher, seelischer oder geistiger Art sein kann
- körperliche oder seelische Kindesmisshandlung
- Missbrauch und sexuelle Gewalt