Bekanntmachungen
Bekanntmachungen der Stadt Angermünde
Stadtverordnetenversammlung und Ortsbeiräte
Bekanntmachungen der Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung, deren Ausschüsse sowie der Ortsbeiräte finden Sie unter der jeweiligen Sitzung des betreffenden Gremiums. Die Sitzungen der Gremien finden Sie im → Sitzungskalender (externer Link).
Weitere Bekanntmachungen und Mitteilungen der Stadt Angermünde
Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Angermünde vom 26.05.2025
Bekanntmachung über die förmliche Beteiligung des Bebauungsplans
„Nahversorgungsstandort – Gustav-Bruhn-Str.“
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Angermünde hat in ihrer Sitzung am 13.03.2025 den Entwurf des Bebauungsplans „Nahversorgungsstandort – Gustav-Bruhn-Str.“ in der Fassung vom 05.12.2024 gebilligt und zur förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt (Beschluss-Nr. 146/2024). Da in der vorherigen Bekanntmachung kein Hinweis auf die vorgesehenen externen Ausgleichsflächen enthalten war, wird die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erneut durchgeführt, um eine vollständige Information der Öffentlichkeit sicherzustellen.
Gleichzeitig erfolgt die Abstimmung mit den benachbarten Gemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB und die förmliche Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB.
Das Plangebiet befindet sich am nordwestlichen Stadtrand der Stadt Angermünde, zwischen einem Wohngebiet im Süden und einem Garagenhof im Norden. In dem Gebiet liegt aktuell eine größere Parkplatzfläche entlang der Gustav-Bruhn-Straße, die mit einzelnen Bestandsgehölzen vorzufinden ist. In nördliche Richtung schließt eine Ruderalflur an. Innerhalb dieser sind randlich einige Gehölze vorzufinden.
Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 88, 89, 92, 100, 101, 102, 108, 109 und 110 in der Flur 1 der Gemarkung Angermünde auf einer Fläche von ca. 1,2 Hektar. Er ist in nachfolgender Abbildung dargestellt.
Öffentliche Bekanntmachung vom 26.05.2025
Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB des 1. Entwurfs des Planes zur Änderung des Teil-Flächennutzungsplanes der Stadt Angermünde zur Darstellung der Flächen für das Vorhaben Bebauungsplan „Wohnen am Schmargendorfer Weg“ im Ortsteil Angermünde
Die Stadtverordnetenversammlung Angermünde hat in ihrer Sitzung am 15.12.2021 (Beschluss-Nr. BV-162/2021) für einen Bereich im Süden des Ortsteils Angermünde, südlich des Tierparks entlang des Schmargendorfer Wegs, den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Wohnen am Schmargendorfer Weg“ gefasst. Grundlegendes Ziel des Bebauungsplans ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung von Einzel- und Doppelhäusern in einem allgemeinen Wohngebiet als bauliche Nachverdichtung sowie städtebaulich sinnvolle Erweiterung der vorhandenen Bebauung entlang des Schmargendorfer Weges. Die vorhandene Bebauungslücke soll entsprechend der vorhandenen Bebauungsstruktur geschlossen und im Zusammenhang mit der nördlich und südlich in zweiter und dritter Reihe angrenzenden Bebauung maßvoll ergänzt und abgerundet werden.
Da der Bebauungsplan nur teilweise aus den Darstellungen des Teil-Flächennutzungsplanes entwickelt werden kann, erfolgt die Änderung des Teil-Flächennutzungsplanes gemäß § 8 Abs. 3 BauGB im Parallelverfahren. Ziel ist die Erweiterung der entlang des Schmargendorfer Wegs dargestellten Mischbauflächen durch Änderung von Grünflächen / Grabeland und Flächen für die Landwirtschaft in gemischte Bauflächen.
Öffentliche Bekanntmachung vom 22. Mai 2025
Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB des 1. Entwurfs des Bebauungsplanes „Wohnen am Schmargendorfer Weg“ im Ortsteil Angermünde
Die Stadtverordnetenversammlung Angermünde hat in ihrer Sitzung am 15.12.2021 (Beschluss-Nr. BV-162/2021) für einen Bereich im Süden des Ortsteils Angermünde, südlich des Tierparks entlang des Schmargendorfer Wegs (siehe Abbildung 2), den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Wohnen am Schmargendorfer Weg“ gefasst. Grundlegendes Ziel des Bebauungsplans ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung von Einzel- und Doppelhäusern in einem allgemeinen Wohngebiet als bauliche Nachverdichtung sowie städtebaulich sinnvolle Erweiterung der vorhandenen Bebauung entlang des Schmargendorfer Weges. Die vorhandene Bebauungslücke soll entsprechend der vorhandenen Bebauungsstruktur geschlossen und im Zusammenhang mit der nördlich und südlich in zweiter und dritter Reihe angrenzenden Bebauung maßvoll ergänzt und abgerundet werden.
Öffentliche Bekanntmachung vom 22. Mai 2025
Öffentliche Bekanntmachung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Wohngebäude Dobberziner Dorfstraße 74″
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Angermünde hat am 21.05.2025 in öffentlicher Sitzung den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Wohngebäude Dobberziner Dorfstraße 74″ vom 22.05.2025 gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen.
Der Satzungsbeschluss für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Wohngebäude Dobberziner Dorfstraße 74″ wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB öffentlich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung im Amtsblatt für die Stadt Angermünde tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit der Planbegründung und dem Umweltbericht sowie der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 a Absatz 1 BauGB für jedermann in der Stadtverwaltung Angermünde, Bauverwaltung, Heinrichstraße 12 in 16278 Angermünde während der üblichen Dienststunden zur Einsicht bereitgehalten; über deren Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt, weiterhin sind die Unterlagen im Internet unter www.angermuende.de/buergerservice/ortsrecht-angermuende/ und im zentralen Internetportal des Landes einsehbar.
Hinweis:
Unbeachtlich werden:
- eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und dem Flächennutzungsplan und
- nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorganges
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dem Tag der Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Angermünde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind (§ 215 Absatz 1 BauGB). Dies gilt auch für beachtliche Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB.
Im Weiteren wird hingewiesen auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistungen schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen sind, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist.
Ferner wird auf § 3 Absatz 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) hingewiesen. Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften ist danach unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter der Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung der Satzung verletzt worden sind. Satz 1 gilt auch für die Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften über die öffentliche Bekanntmachung, jedoch nur dann, wenn sich die Betroffenen aufgrund der tatsächlich bewirkten Bekanntmachung in zumutbarer Weise verlässlich Kenntnis von dem Satzungsinhalt verschaffen konnten.
Angermünde, 22.05.2025
Ute Ehrhardt
Bürgermeisterin
Weitere öffentliche Bekanntmachungen finden Sie im → Amtsblatt der Stadt Angermünde