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Führerscheinumtausch künftig auch in Schwedt, Angermünde und Templin

Führerscheinumtausch künftig auch in Schwedt, Angermünde und Templin möglich

Lange Wartezeiten durch Terminvereinbarung verhindern

Prenzlau/Angermünde, 20.09.2021

Alle Fahrerlaubnisinhaber, deren Führerschein vor dem 19.01.2013 ausgestellt wurde, müssen diesen gegen einen EU-Kartenführerschein umtauschen. Der Gesetzgeber sieht hierfür Umtauschfristen vor (s. Anlage). Danach müssen in den Jahren 1953 bis 1958 geborene Fahrerlaubnisinhaber, deren Führerschein vor dem 01.01.1999 ausgestellt wurde, diesen bis zum 19.01.2022 umtauschen.

Im Landkreis Uckermark erfolgt der Führerscheinumtausch in der Führerscheinstelle der Kreisverwaltung. Um den Bürgern weite Wege zu ersparen, wird der Führerscheinumtausch künftig auch in folgenden Nebenstellen möglich sein:

Schwedt/Oder, Berliner Str. 123, ab 04.10.2021, jeden Montag (08:00 – 15:00 Uhr)

Templin, Fr.-Engels-Str. 11, ab 05.10.2021, jeden Dienstag (08:00 – 16:00 Uhr)

Angermünde, Jahnstr. 49, ab 04.11.2021, jeden Donnerstag (08:00 – 15:00 Uhr)

Die Vorsprache in den Nebenstellen kann dabei nur nach vorheriger Terminvereinbarung erfolgen. Termine können über die Internetseite des Landkreises www.uckermark.de oder unter der Telefonnummer: 03984/70-3737 gebucht werden.

Um lange Wartezeiten zu vermeiden ist es ratsam, auch am Verwaltungssitz der Kreisverwaltung in Prenzlau (Haus 5) den Führerscheinumtausch nicht während der allgemeinen Öffnungszeiten zu beantragen. Auch hier kann ein Termin, speziell für diesen Zweck, gebucht werden. Dieser wird dann an einem Freitag zwischen 08:00 und 11:30 Uhr vergeben.

Zur Antragstellung müssen neben dem aktuellen Führerschein auch ein gültiges Ausweisdokument und ein biometrisches Passbild mitgebracht werden. Für den Führerscheinumtausch fallen Gebühren in Höhe von insgesamt 30,39 Euro an. In den Gebühren ist auch der Direktversand des neuen EU-Kartenführerscheins von der Bundesdruckerei nach Hause inbegriffen. Somit entfällt ein zweiter Besuch in der Führerscheinstelle.

Für den Pflichtumtausch gelten die folgenden Umtauschfristen für alle Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden:

I) Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:

Geburtsjahr des
Fahrerlaubnisinhabers
Tag, bis zu dem der
Führerschein umgetauscht sein muss
Vor 195319. Januar 2033
1953 bis 195819. Januar 2022
1959 bis 196419. Januar 2023
1965 bis 197019. Januar 2024
1971 oder später19. Januar 2025

 

II) Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind:*
AusstellungsjahrTag, bis zu dem der
Führerschein umgetauscht sein muss
1999 bis 200119. Januar 2026
2002 bis 200419. Januar 2027
2005 bis 200719. Januar 2028
200819. Januar 2029
200919. Januar 2030
201019. Januar 2031
201119. Januar 2032
2012 bis 18. Januar 201319. Januar 2033

 

* Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein erst bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.

Quelle: Anlage 8e zur FeV (zu § 24a Absatz 2 Satz 1)

gez. Jörn Kober

Ordnungsamtsleiter