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FFP-2-Maskenpflicht in Verkaufsstellen des Einzel- und Großhandels

FFP-2-Maskenpflicht gilt in allen Verkaufsstellen des Einzel- und Großhandels

Auch in Supermärkten Pflicht

Pressemitteilung des Landkreises Uckermark, Prenzlau, 16.02.2022

Seit dem 09.02.2022 gilt in Verkaufsstellen des Einzel- und Großhandels sowie in sonstigen öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglichen Einrichtungen mit Publikumsverkehr eine erweiterte Maskenpflicht. Darauf weist das Ordnungsamt des Landkreises Uckermark hin.

Diese Einrichtungen dürfen nur noch mit FFP2-Masken (ohne Ausatemventil) betreten werden (nur das Personal kann weiterhin medizinische Masken einsetzen). Dies gilt folglich auch für Verkaufsstellen, wie z. B. Supermärkte, in denen bisher das Tragen von medizinischen Masken ausreichend war.

Von der Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske sind lediglich Kinder unter 7 Jahren, gehörlose oder schwerhörige Menschen und deren Begleitpersonen sowie Personen, denen es aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist (ärztliches Zeugnis ist im Original mitzuführen!) ausgenommen.

Stichprobenartige Kontrollen der Ordnungsbehörden haben ergeben, dass die FFP2-Maskenpflicht von einem erheblichen Teil der Kunden und Besucher nicht eingehalten wird. Das Kreisordnungsamt bittet daher um künftige Beachtung der neuen landesrechtlichen Regelung. Personen, die sich an diese Regelung vorsätzlich nicht halten, handeln ordnungswidrig und müssen mit einem Bußgeld zwischen 100 und 500 Euro rechnen.