Stadt Angermünde ruft zum Bewerben als Schöffe auf
Stadt Angermünde ruft zum Bewerben als Schöffe auf
Neuwahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter
Angermünde, 04. Januar 2023
In diesem Jahr werden wieder die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der Strafgerichtsbarkeit (Schöffe und Schöffin) gewählt, die dieses Amt für fünf Jahre ausüben. Die Amtsperiode der neu gewählten Schöffen läuft von Anfang 2024 bis Ende 2028. Die Gemeinden sind gehalten, Vorschlagslisten für mögliche Bewerber zum Schöffen bzw. Jugendschöffen aufzustellen. Obwohl Bürger zur Durchführung dieses Amts auch verpflichtet werden können, möchte die Stadt Angermünde bevorzugt auf Bürger zurückgreifen, die dies auf freiwilliger Basis ausüben.
Die ehrenamtlichen Richter üben in der Hauptverhandlung das Richteramt im Wesentlichen mit dem gleichen Recht und der gleichen Stimmberechtigung wie die Berufsrichter aus. Durch Einbeziehung von zum Schöffen gewählten Bürgern soll ein Gegengewicht zur juristischen Routine und Wissenschaftlichkeit der Berufsrichter geschaffen werden. Die ehrenamtlichen Richter tragen somit wesentlich zum Funktionieren des Rechtssystems bei.
Jugendschöffinnen und Jugendschöffen sind ehrenamtliche Richterinnen und Richter für die Rechtsprechung in Jugendstrafsachen.
Zum Schöffen bzw. Jugendschöffen gewählt werden können:
- Personen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben (Stichtag ist der 01.01.2024)
- Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Stichtag ist der 01.01.2024)
- Personen, die in der vorschlagenden Gemeinde wohnen
- Personen, die geistig und körperlich für das Amt geeignet sind
Personen, die zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt wurden oder die durch Richterspruch nicht die Fähigkeit zu Bekleidung öffentlicher Ehrenämter besitzen bzw. Personen gegen die ein Ermittlungsverfahren in solchen Fällen schwebt, dürfen das Amt nicht ausüben.
Aus § 45 Abs. 1a Deutsches Richtergesetz ergeben sich verschiedene Schutzrechte für Schöffen. So sind sie z.B. für die Zeit ihrer Tätigkeit bei Gericht vom Arbeitgeber von der Arbeitsleistung freizustellen. Sie erhalten für ihre Tätigkeit kein Entgelt, können jedoch eine Entschädigung für beispielsweise Verdienstausfall und Fahrtkosten beanspruchen.
Interessenten, die sich zur Wahl als ehrenamtliche Richter stellen wollen und die oben genannten Voraussetzungen erfüllen, wenden sich bitte bis zum 31.03.2023 an die
Stadt Angermünde
FB Wirtschaft und Ordnung
Markt 24
16278 Angermünde
Für das Bewerberformular und weitere Informationen wenden Sie sich bitte an das Ordnungsamt der Stadt Angermünde, Telefon 03331 260017. Das Bewerbungsformular finden Sie auch auf der Webseite der Stadt Angermünde unter: www.angermuende.de/buergerservice/formulare.
In einer ersten Stufe erfolgt die Aufstellung der Vorschlagliste voraussichtlich in der Stadtverordnetenversammlung am 10.05.2023. In der zweiten Stufe wählt dann der Wahlausschuss aus den Vorschlagslisten die benötigte Zahl von Haupt- und Ersatzschöffen an den Amts- und Landgerichten für die nächste Amtszeit.

Dokumente
- Bewerbungsformular für Schöffen in allgemeinen Strafsachen (pdf)
- Bewerbungsformular für das Jugendschöffenamt (pdf)
Mehr Informationen zur Schöffenwahl unter: www.schoeffenwahl.de
Wissenswertes zum Schöffenamt – Fragen und Antworten
- Welche Kompetenzen muss ich für dieses Amt mitbringen?
An die Schöffen werden keine besonderen Anforderungen im Sinne einer formalen Qualifikation gestellt. Das Amt verlangt aus sich heraus jedoch bestimmte Eigenschaften, die nicht jeder mitbringt. Schöffen sollen rechtlich denkende, unvoreingenommene Personen sein, deren Fähigkeiten sich so zusammenfassen lassen:
- Soziale Kompetenz
- Menschenkenntnis und Einfühlungsvermögen
- Logisches Denkvermögen und Intuition
- Vorurteilsfreiheit auch in extremen Situationen
- Kenntnisse über die Grundlagen des Strafverfahrens, die Bedeutung von Kriminalität und Strafe sowie die Bedeutung der Rolle der Schöffen
- Mut zum Richten über Menschen, Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff in das Leben anderer Menschen
- Gerechtigkeitssinn, Denken in gerechten Kategorien
- Standfestigkeit und Flexibilität im Vertreten der eigenen Meinung
- Kommunikations- und Dialogfähigkeit
- Wie viele Sitzungstage erwarten mich?
12 Sitzungstage im Jahr sind laut Gesetz vorgesehen (§§ 43, 77 GVG). Sitzungstag bedeutet nicht Verhandlungstag. Eine Sitzung kann aus mehreren Verhandlungstagen bestehen. Das heißt, es kann sein, dass man mehr als 12 Tage am Gericht erscheinen musst. Wenn man als Hauptschöffe oder -schöffin gewählt wurde, werden die Sitzungstage für ein Jahr im Voraus festgelegt. So kannst man besser planen. Als Ersatzschöffe oder -schöffin wird man bei Bedarf herangezogen. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer für die Sitzungen freistellen. Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen der Ausübung des Amtes ist nicht erlaubt.
- Wie werde ich bei einem Gerichtsverfahren einbezogen?
Im Vorfeld wird man kurz mit dem Inhalt des Strafverfahrens, z.B. welche Deliktart vertraut gemacht. Nach § 30 und § 77 GVG hat die Stimme des Schöffen bzw. der Schöffin bei der Schuld- und Strafzumessung das gleiche Gewicht wie die des Berufsrichters oder der Berufsrichterin. Während der Sitzung darf man Fragen an Angeklagte, Zeugen oder Sachverständige stellen.
- Welche Rechte habe ich?
Die Berufsrichterin, der Berufsrichter muss den Schöffen bzw. die Schöffin ausführlich informieren. Zudem hat man unter Umständen das Recht auf Akteneinsicht (z.B. Abschriften von Videovernehmungen oder beim Selbstleseverfahren). Die Verhandlung muss so geführt sein, dass der Schöffe bzw. die Schöffin ihr folgen kann; Förmlichkeiten und Fachausdrücke müssen erläutert werden. Und: Der Anklagesatz muss zugänglich gemacht werden, wenn es für den Prozessverlauf notwendig ist. Zu jeder Entscheidung musst man einen eigenen Standpunkt entwickeln und sich eine eigene Meinung bilden können. Stimmenthaltung ist unzulässig. Gut zu wissen: Für ein „falsches“ Urteil, das in der Berufungs- oder Revisionsinstanz aufgehoben oder abgeändert wird, kann man zivilrechtlich nicht haftbar gemacht werden.
- Welche Pflichten habe ich?
Als Schöffe bzw. Schöffin muss man an den terminierten Verhandlungen teilnehmen. Von dieser gesetzlichen Pflicht kann man nur entbunden werden, wenn wichtige Gründe wie Verwandtschaft mit Zeugen oder Angeklagten oder Besorgnis einer Befangenheit vorliegen. Bei Unfall oder Krankheit kann man von der Teilnahme befreit werden. Ebenso, wenn eine Anwesenheit nicht zumutbar ist, etwa bei einer äußerst wichtigen beruflichen Verpflichtung. Aber: Die Entbindung von der Teilnahme wird sehr streng gehandhabt. Persönliche Verpflichtungen und Interessen haben hinter dem Schöffendienst zurückzustehen.